Tarif Bestpreis Gas
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Die Verrechnung wird nach folgenden Verbrauchsstufen vorgenommen:
Preise gültig ab 01.01.2013 |
Arbeitspreis (Cent/kWh) |
Grundpreis (Euro/Monat) |
||
| Verbrauchsstufen (Mengenstaffel in kWh/Jahr) |
netto | brutto* | netto | brutto* |
| Stufe 1 bis 24.000 kWh |
5,39 | 6,41 |
11,00 | 13,09 |
| Stufe 2 ab ca. 24.000 kWh |
5,13 | 6,10 | 16,00 | 19,04 |
| Stufe 3 ab ca. 76.500 kWh |
4,94 | 5,88 | 28,75 | 34,21 |
*) Die Bruttopreise enthalten die derzeit gültige Umsatzsteuer von 19 %.
Bei der Ermittlung des Jahres-Rechnungsbetrages sind der monatliche Grundpreis x 12 Monate und der Erdgaspreis je kWh x Verbrauchsmenge zu addieren.
Die Preise beinhalten die gesetzlich festgelegte Erdgassteuer sowie die Konzessionsabgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das "Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" vom 07.07.2005. Die Kunden, die zu den Preisen in der Stufe 1 bis 3 abgerechnet werden, sind Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung.
2. Verbrauchsermittlung
2.1 Die abgenommene Gasmenge (Volumen) wird in Kubikmeter (m³) gemessen. Die Umwertung von Kubikmeter in Kilowattstunden wird nach den Vorschriften des DVGW-Arbeitsblatts G 685 "Gasabrechnung" durchgeführt. Für die Ermittlung des jeweiligen Umrechnungsfaktors werden eine vorgegebene Gastemperatur von 15°C, der jeweilige Gasdruck (in der Regel 22 mbar), die geografische Höhenlage sowie ein mittlerer Brennwert von z. Z. 11,1 kWh/m³ berücksichtigt.
2.2 Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 der Gas GVV wird darauf hingewiesen, daß die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zu einer Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z. B. Brennwertkessel) kleiner ist.
3. Hinweise zu den Verbrauchsstufen
3.1 Für die Ermittlung des Grundpreises wird der tatsächlich installierte Anschlußwert berücksichtigt.
3.2 Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der EFG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit sich dadurch Bemessungsgrößen ändern oder sich der Anschlußwert erhöht.
3.3 Wird später festgestellt, daß sich die für die Ermittlung des Jahresgrundpreises maßgebenden Merkmale seit der letzten von der EFG durchgeführten Aufnahme erhöht haben, ohne daß dies der EFG mitgeteilt wurde, wird der Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Jahresgrundpreisen ab dem Zeitpunkt der Änderung nachberechnet.
3.4 Bei der Jahresendabrechnung wird dem Kunden jeweils der Gaspreis berechnet, der für ihn am günstigsten ist (Bestabrechnung).
4. Allgemeine Bestimmungen
4.1 Der Jahresgrundpreis ist auch dann zu zahlen, wenn im Abrechnungsjahr kein Gas abgenommen wird.
4.2 Die EFG berechnet monatliche Abschlagsbeträge, deren Höhe sich aus den Preisen der jeweiligen Verbrauchsstufe auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden errechnet.
Bei der Jahresendabrechnung werden die bezahlten Abschläge mit dem ermittelten Rechnungsbetrag verrechnet.
4.3 Ändern sich die Erdgaspreise während eines Abrechnungsjahrs, können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagsbeträge ohne gesonderte Ablesung prozentual der Preisänderung entsprechend angepasst werden. Bei der Jahresendabrechnung kann der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet werden, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen aufgrund der für die jeweilige Abrechnungsstufe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei der Änderung des Umsatzsteuersatzes.
4.4 Der Kunde liest auf Verlangen von der EFG seinen Zählerstand selbst ab und teilt diesen unter Angabe des Ablesedatums der EFG schriftlich mit. Kommt der Kunde seiner Selbstablesung nicht nach, kann die EFG den Verbrauch schätzen.
4.5 Das vorstehende Preisblatt "BestpreisGas" tritt ab 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig wird das Preisblatt "BestpreisGas", Stand 01. September 2011, ungültig.
4.6 Die Erdgaspreise beinhalten den bei der Verwendung von Erdgas zu Koch- und Heizzwecken ermäßigten Erdgassteuersatz von 0,55 Cent/kWh.
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Hauptzollamt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

EFG Erdgas Forchheim GmbH
im Hause der Stadtwerke Forchheim GmbH
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91301 Forchheim
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09191 / 613-100