Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden im Strom oder mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Energiepreisbremsen entlastet.
Sie haben Fragen zu den Energiepreisbremsen. Dann empfehlen wir Ihnen die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Hier helfen Ihnen Experten zu Ihren Fragen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr weiter. Die Telefonnummer lautet: 0800-78 88 900
Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh greift folgende Entlastung: Für 70 Prozent des Verbrauchs zahlt man 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für den Stromverbrauch über 70 Prozent gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.
Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden (wie z. B. Haushaltskunden, aber auch Unternehmen), liegt den 70 Prozent Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde.
Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 Prozent Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.
Bei einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh zahlen Unternehmen dann für 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Erdgasverbrauch über 70 Prozent gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 Prozent wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG.
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 schriftlich mit.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Infoseite des BMWK oder wenden Sie sich an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer.
Wenn die monatliche Entlastung sämtlicher Entnahmestellen Ihres Unternehmens voraussichtlich einen Wert von 150.000 Euro überschreitet, benötigen wir von Ihnen eine Selbsterklärung bis zum 31.03.2023. In dieser Erklärung müssen Sie uns mitteilen
Sobald die gesamte Entlastung Ihres Unternehmens 2 Millionen Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet, uns diese Überschreitung zu erklären. Senden Sie uns diese Selbsterklärung in schriftlicher Form bis zum 31.03.2023 zu.
Vorlage SelbsterklärungDie auf dieser Seite getroffenen Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Aktueller Stand: Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gaspreisbremse (EWPBG) und Strompreisbremse (StromPBG) vom 16.12.2022.
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In der Regel beziehen Sie Strom zu einem einheitlichen Tarif, unabhängig davon zu welcher Tageszeit Sie den Strom verbrauchen. Das nennt man Eintarif und Sie haben einen Eintarifzähler.
Sie bekommen zu einem höheren Grundpreis einen Doppeltarifzähler. Dieser unterscheidet zwischen dem Strom, den Sie tagsüber zum normalen Tarif verbrauchen und dem Strom, den Sie nachts zu einem günstigeren Tarif verbrauchen.