Ende Dezember ist die Einführung der Preisbremse für Strom, Gas und Wärme für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 (ggf. bis 30.04.2024) beschlossen worden.
Die staatliche Entlastung gilt ab März 2023 rückwirkend zum 01. Januar 2023.
Nachfolgend informieren wir Sie über die relevanten Aspekte der Preisbremsen, die Höhe der Entlastung und die Umsetzungsschritte.
Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden
Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. Januar 2023 für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauches einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:
Für Verbräuche oberhalb dieses „Basisbedarfs“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs in 2023 benötigen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.
Energiesparen ist also weiterhin die beste Möglichkeit, auch langfristig Geld zu sparen und die Umwelt zu schonen. Die wichtigsten Energiespartipps für den Alltag sind als PDF verfügbar und bei unserem Kundenservice als Flyer erhältlich: Öffnungszeiten Kundenservice
wichtiger Hinweis: Für Verbraucher mit einem Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas und Wärme gelten andere Regelungen.
Wie die Entlastung berechnet wird, zeigen wir Ihnen am Beispiel einer Musterberechnung für eine vierköpfige Familie:
Wie die Entlastung berechnet wird, zeigen wir Ihnen am Beispiel einer Musterberechnung für eine vierköpfige Familie:
Sie haben Fragen zu den Energiepreisbremsen. Dann empfehlen wir Ihnen die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Hier helfen Ihnen Experten zu Ihren Fragen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr weiter. Die Telefonnummer lautet: 0800-78 88 900
Wir berücksichtigen den Entlastungsbeitrag bei Ihren monatlichen Abschlagszahlungen ab März 2023 automatisch.
Sollten Sie keiner Sepa-Lastschrift zugestimmt haben, sondern per Dauerauftrag, Überweisung oder Barzahlung den Abschlag begleichen, können Sie den von uns mitgeteilten Abschlag ab März 2023 berücksichtigen.
Über die Höhe Ihres Abschlags inklusive der Energiepreisbremsen werden wir Sie in einem gesonderten Schreiben bis Ende März 2023 informieren.
Wir setzen die Preisbremse für Sie zuverlässig um. Diese gilt auch rückwirkend für das bisherige Jahr 2023. Bitte beachten Sie: Die Energiepreisbremse tritt erstmals mit dem März-Abschlag in Kraft (inkl. der Entlastung für Februar). Durch die technische Umstellung der Abschläge finden die Abbuchungen (Lastschrift) verteilt über den Monat April statt. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wenn Sie selbst überweisen, wird der neue Abschlag erst fällig, nachdem Sie ein Schreiben mit der reduzierten Abschlagshöhe erhalten haben.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (bezogen auf den Stand September 2022) für 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis auf 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.
Sollte für die Prognose kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Verbrauch wie gesetzlich vorgeschrieben anhand einer vergleichbaren Entnahmestelle herangezogen.
Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Für Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose des Netzbetreibers) auf 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt.
Sollte für die Prognose kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Verbrauch wie gesetzlich vorgeschrieben anhand einer vergleichbaren Entnahmestelle herangezogen.
Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Gelten die Preisbremsen Strom und Gas auch für die Ersatzversorgung?
Ja. Die Gesetze unterscheiden nicht zwischen unterschiedlichen Tarifen. Beide Gesetze stellen allein auf „Lieferungen bzw. Netzentnahme“ ab, ohne dass sie nähere Anforderungen an die konkrete (gesetzliche oder vertragliche) Ausgestaltung der Lieferung enthalten.
Wir setzen die Vorgaben zur Preisbremse derzeit mit Hochdruck um. Enge Fristen und eine hohe Auslastung von benötigten externen IT- und Druck-Dienstleistern, führen teilweise zu Verzögerungen beim Versand der Kundeninformationsschreiben.
Die angepassten Abschlagsanschreiben werden bis Ende April 2023 versendet. Auf die fristgerechte Umsetzung der Entlastungen hat dies keinen Einfluss. Die Anpassung der Abschläge führen wir automatisch durch. Die reduzierten Abschläge werden im Monat April eingezogen.
Der Grund ist, dass die Verbrauchsprognosen sowie die Entlastungen für jeden Kunden, jeden Tarif und jede Sparte korrekt berechnet werden müssen. Das erfordert eine komplexe technische Anpassung. Sobald möglich, bekommen alle Kunden genaue Infos per Post oder E-Mail. Wir bitten, bis dahin von telefonischen Anfragen abzusehen.
Die Gesetze zur Preisbremse gelten vorerst bis zum 31.12.2023 mit der Option auf Verlängerung bis 30.04.2024.
Die Jahresverbrauchsprognose bildet den Ausgangspunkt zur Ermittlung Ihrer Entlastung durch die Preisbremsen. Beim Strom verwenden wir – wie gesetzlich vorgeschrieben – die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, bei Gas und Wärme ist die Verbrauchsprognose vom September 2022 maßgeblich. Dabei handelt es sich um einen ermittelten Wert des Netzbetreibers, der von Ihrem tatsächlichen bzw. vergangenen Verbrauch abweichen kann.
Das Entlastungskontingent bezeichnet die Menge an Strom, Gas bzw. Wärme, für die die reduzierten Preise gelten. Es beträgt für Stromverbräuche bis 30.000 Kilowattstunden und Gas- bzw. Wärmeverbräuche bis 1,5 Millionen Kilowattstunden 80% der Jahresverbrauchsprognose. Für dieses Entlastungskontingent gilt der der gesetzlich festgelegte Referenzpreis. Dieser beträgt je Kilowattstunde:
Ja, sparen lohnt sich auch weiterhin mehr denn je! Und das aus zwei Hauptgründen: Es werden nur 80% Ihres bisherigen Verbrauchs staatlich gedeckelt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten immer den gesamten staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Wer nun unter 80% des prognostizierten Verbrauchs liegt, erhält im Rahmen der Jahresrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Damit möchte die Bundesregierung einen besonderen Anreiz zum Energiesparen setzen.
Bei Stromkunden mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden und Erdgas- bzw. Wärmekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden ist immer der sogenannte „prognostizierte Verbrauch“ relevant. Konkret ist bei Stromkunden die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers maßgeblich, bei Erdgas- bzw. Wärmekunden die Verbrauchsprognose des Energieversorgers vom September 2022. Von diesen Verbrauchsprognosen unterliegen jeweils 80% dem Preisdeckel, d.h. für 80% der Menge laut Verbrauchsprognose gilt der subventionierte Preis.
Wenn Sie für März 2023 keinen Abschlag haben, weil Sie z.B. vorher eine Jahresrechnung erhalten haben oder noch keinen neuen Abschlagsplan haben, wird Ihnen die Entlastung für Januar bis März 2023 auf Ihrer nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.
Bei einem Nutzerwechsel geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verbrauch in der Entnahmestelle vergleichbar bleiben wird. Deshalb wird das Entlastungskontingent auf Basis des Verbrauchs vom bisherigen Nutzer ermittelt. Wir verwenden gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt.
Bei einem Neubau liegen keine Vergangenheitswerte vor. Deshalb wird in dem Fall anhand von vergleichbaren Entnahmestellen die gesetzeskonforme Verbrauchsprognose verwendet, die der Netzbetreiber uns übermittelt.
Für die Verbräuche von Wärmepumpen gelten insgesamt mit einer Ausnahme die gleichen Regelungen wie für andere Letztverbräuche im Rahmen der Strompreisbremse. Eine Sonderregelung gibt es nur für neue Wärmepumpen, die viertelstündlich bilanziert werden. Für eine Hochrechnung der Verbrauchsdaten müssen nur Daten für einen Monat statt für drei Monate vorliegen. Eine Entlastung ist daher für solche im Jahr 2023 neu angeschlossenen Wärmepumpen mit einer eigenen Entnahmestelle schon nach einem Monat statt wie für andere Entnahmestellen erst nach drei Monaten möglich.
In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.
Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.
Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
In Ihrer nächsten Rechnung werden alle eingegangenen Zahlungen und Entlastungsbeträge berücksichtigt und verrechnet. So gehen auch Zahlungen, die Sie eventuell zu viel geleistet haben, nicht verloren.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 erreichbar.
In der Regel beziehen Sie Strom zu einem einheitlichen Tarif, unabhängig davon zu welcher Tageszeit Sie den Strom verbrauchen. Das nennt man Eintarif und Sie haben einen Eintarifzähler.
Sie bekommen zu einem höheren Grundpreis einen Doppeltarifzähler. Dieser unterscheidet zwischen dem Strom, den Sie tagsüber zum normalen Tarif verbrauchen und dem Strom, den Sie nachts zu einem günstigeren Tarif verbrauchen.