Die Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden)

Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden im Strom oder mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden Gas werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Energiepreisbremsen entlastet.
 

Kostenfreie Info-Hotline

Folgende Regelungen gelten

Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Mitteilungspflichten

Kostenfreie Info-Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Sie haben Fragen zu den Energiepreisbremsen. Dann empfehlen wir Ihnen die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Hier helfen Ihnen Experten zu Ihren Fragen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr weiter. Die Telefonnummer lautet: 0800-78 88 900

Folgende Regelungen gelten

Strompreisbremse

Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh greift folgende Entlastung: Für 70 % des Verbrauchs zahlt man 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für den Stromverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.

Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden (wie z. B. Haushaltskunden, aber auch Unternehmen), liegt den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde.

Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.

Gaspreisbremse

Bei einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh zahlen Unternehmen dann für 70 % ihres Erdgasverbrauchs nur 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.

Für den Erdgasverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

Beihilferechtliche Grenzen beachten!

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir unsererseits keine rechtliche Beratung vornehmen dürfen. Alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Infoseite des BMWK oder wenden Sie sich an ihre zuständige Industrie- und Handelskammer.

Die Summe der Entlastungen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen für gesetzlich bestimmte Beihilfen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. 

Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.03.2023 schriftlich mit.

Mitteilungspflichten

Monatliche Entlastung liegt über 150.000 Euro

Wenn die monatliche Entlastung sämtlicher Entnahmestellen Ihres Unternehmens voraussichtlich einen Wert von 150.000 Euro überschreitet, benötigen wir von Ihnen eine Selbsterklärung bis zum 31.03.2023. In dieser Erklärung müssen Sie uns mitteilen

  • welche Höchstgrenze auf die Entnahmestellen von Ihrem Unternehmen Anwendung finden soll.
  • welcher Anteil Ihrer Höchstgrenze auf das betreffende Lieferverhältnis entfallen soll, für den Fall, dass Sie mehrere Lieferverträge haben.
  • welcher Anteil der Höchstgrenze auf die einzelnen Entnahmestellen Ihres Lieferverhältnisses pro Monat entfallen soll.

Gesamte Entlastung liegt über 2 Millionen Euro

Sobald die gesamte Entlastung Ihres Unternehmens 2 Millionen Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet, uns diese Überschreitung zu erklären. Senden Sie uns diese Selbsterklärung in schriftlicher Form bis zum 31.03.2023 zu.

Vorlage Selbstauskunft

Wichtiger Hinweis:

Die auf dieser Seite getroffenen Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sie dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kunden nicht rechtsberatend tätig werden dürfen. Aktueller Stand: Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zur Gaspreisbremse (EWPBG) und Strompreisbremse (StromPBG) vom 16.12.2022.

Anschrift

Stadtwerke Forchheim GmbH
Haidfeldstraße 8
91301 Forchheim

Marktkommunikation / Abrechnung
E-Mail:
energie.preisbremse[at]stadtwerke-forchheim.de