Download-Center

In den jeweiligen Kategorien finden Sie alle Informationen, gesetzlichen Pflichtveröffentlichungen sowie Anträge rund um unsere Leistungen und Services.

Produkte

Tarifblatt Ersatzversorgung für Nichthaushaltskunden Strom 01.10.2022
Tarifblatt Ersatzversorgung für Nichthaushaltskunden Strom 01.07.2024

Tarifblatt Ersatzversorgung für Haushaltskunden Strom 01.10.2022
Tarifblatt Ersatzversorgung für Haushaltskunden Strom 01.07.2024

Tarifblatt Strom Grundversorgung für Kunden ohne Leistungsmessung 01.01.2023
Tarifblatt Strom Grundversorgung für Kunden ohne Leistungsmessung 01.01.2024
Tarifblatt Strom Grundversorgung Konzessionsgebiet Röttenbach für Kunden ohne Leistungsmessung 01.01.2025

Tarifblatt FO | Privat 01.01.2024
Tarifblatt FO I Privat 01.01.2025

Tarifblatt FO | Privat extern 01.01.2024
Tarifblatt FO I Privat extern 01.01.2025

Tarifblatt FO | Natur 01.01.2024
Tarifblatt FO I Natur 01.01.2025

Tarifblatt FO | Natur extern 01.01.2024
Tarifblatt FO I Natur extern 01.01.2025

Tarifblatt FO | Natur mobil 01.01.2024
Tarifblatt FO I Natur mobil 01.01.2025

Tarifblatt FO | Natur mobil extern 01.01.2024
Tarifblatt FO I Natur mobil extern 01.01.2025

Tarifblatt FO Gewerbe 01.01.2024
Tarifblatt FO Gewerbe 01.01.2025

Tarifblatt FO Gewerbe fix 01.01.2024
Tarifblatt FO Gewerbe fix 01.01.2025

Tarifblatt FO Gewerbe fix extern 01.01.2024
Tarifblatt FO Gewerbe fix extern 01.01.2025

Tarifblatt FO Wärme 01.01.2024
Tarifblatt FO Wärme 01.01.2025

Tarifblatt FO Wärme extern 01.01.2024
Tarifblatt FO Wärme extern 01.01.2025

Tarifblatt Blaulichtstrom 01.01.2024
Tarifblatt Blaulichtstrom 01.01.2025

Tarifblatt Siedlerstrom 01.01.2024
Tarifblatt Siedlerstrom 01.01.2025

Tarifblatt Siedlerstrom Wärme 01.01.2024
Tarifblatt Siedlerstrom Wärme 01.01.2025

Pflichtveröffentlichungen

Allgemein

Stromkennzeichnung 2020
Stromkennzeichnung 2021
Stromkennzeichnung 2022
Stromkennzeichnung 2023
Sonstige Entgelte des Lieferanten der Stadtwerke Forchheim GmbH

Gesetze und Verordnungen: 

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) 
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) 
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsverordnung StromNZV
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen StromNEV
Ergänzende Bedingungen (zu NAV) ab 01.01.2016

Netzanschluss

Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke Forchheim GmbH (TAB2023) Merkblatt für vorübergehend angeschlossene Anlagen
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Ergänzung zu den Technischen Anschlussbedingungen (TAB2020)
Allgemeiner Tarif NAV - 01.01.2023
Allgemeiner Tarif NAV - 01.01.2024

 

Netzstrukturdaten
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 (StromNZV)
Gesetzestext

§ 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen

(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffentlichen:

a. die Jahreshöchstlast 32.516,67 kW und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung
b. die Netzverluste MS 2.248.119 kWh 54,28%, MS/NS 19.466 kWh 0,47 %, NS 1.874.123 kWh 45,25 %,
c. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,
d. die Höchstentnahmelast 32.095 kW und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene 172.659.379 kWh,
e. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf
MS 10.0308.845 kWh   Summenlast Einspeisungen Mittelspannung
NS 12.869.235 kWh  Summenlast Einspeisungen Niederspannung
 

Nach § 27 Abs. 2 Br. 1 bis 7 (StromNEV)
Gesetzestext

§ 27 Veröffentlichungspflichten

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
    MS-Freileitung: 3,92 km
    MS-Kabel: 103,025 km
    NS-Freileitung: 2,934 km
    NS-Kabel: 248,12 km
  2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
    77,6 MVA
  3. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
    MS: 46 Stck.
    MS/NS: 3 Stck.
    NS: 21.370 Stck.
  4. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres, 34.193 EW
  5. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres 15,8 km²
  6. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres. 44,95 km²
Zugang und Entgelte

Hochlastzeitfenster 2023
Hochlastzeitfenster 2024
Anschlussnutzungsvertrag MSP (ANVS-MSP)
Entgelte für die Netznutzung (gültig ab 01.01.2022)
Entgelte für die Netznutzung (gültig ab 01.01.2023)
Entgelte für die Netznutzung (gültig ab 01.01.2024)
Entgelte für die Netznutzung (gültig ab 01.01.2025 – Stand: 15.10.2024)
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gem. NEMoG
Sonstige Entgelte des Netzbetreibers der Stadtwerke Forchheim GmbH, gültig ab 01.01.2018
Netzanschlussvertrag MSP (NAVS-MSP)
Netzanschlussvertrag Niederspannung (NSP)
Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss sowie dessen Nutzung in Mittelspannung bzw. Umspannung MS/NS der Stadtwerke Forchheim GmbH (ABANN-MS)
Regelungen zur Belieferung von SLP-Entnahmestellen - synthetisches Verfahren
Netznutzungsvertrag
Netznutzungsvertrag - Anlage Sperrauftrag

Bisher werden durch den Redispatch Ungleichgewichte in der Stromübertragung im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber vermieden. Dadurch wird die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet. Mit dem zum 13. Mai 2019 in Kraft getretenen Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) werden zum 1. Oktober 2021 neue Vorgaben für das Management von Netzengpässen gültig, die der Netzbetreiber umzusetzen hat.

Der Grund dafür ist die Dezentralisierung der Stromerzeugung durch Erneuerbare-Energieanlagen, die die Kosten der derzeitigen Redispatch-Maßnahmen stark ansteigen ließ. Die Novelle des NABEG und das neue System Redispatch 2.0 soll die erforderlichen Redispatch-Mengen und die entstehenden Gesamtkosten reduzieren.

Welche Erzeugungsanlagen sind vom Redispatch 2.0 betroffen?

Unter die neue Regelung fallen ab dem 1. Oktober 2021: alle Erneuerbare-Energie- und Kraftwärme-Kopplungsanlagen, konventionelle Energieerzeugungsanlagen und Speicher ab einer Leistung von 100 kW sowie alle EE- und KWK-Anlagen, die dauerhaft durch einen Netzbetreiber steuerbar sind.

Welche Aufgaben haben die Stadtwerke Forchheim als Verteilnetzbetreiber zu erfüllen?

  • individuelle anlagescharfe Prognosen für alle Anlagen ab 100 kW erstellen
  • Prognosen und Fahrpläne an alle betroffenen Netzbetreiber übermitteln
  • Bereitstellung vorausschauender Netzzustandsanalysen, Maßnahmendimensionierung und -abstimmung
  • Anlagen im Falle eines Abrufs individuell ansteuern
  • Berechnung der Ausfallarbeit und bilanzieller sowie finanzieller Ausgleich für Redispatch-Maßnahmen

Was müssen Anlagenbetreiber im Redispatch 2.0 erfüllen?

Für Redispatch 2.0 sind durch Sie insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Stammdatenlieferungen zu den Erzeugungseinheiten
  • Lieferung von Plandaten (Planwertmodell)
  • Lieferung von Informationen über Nichtbeanspruchbarkeiten

Alle wichtigen Informationen zum Redispath 2.0 gibt es auch im Erklärvideo.

Zum Video

Wo erhalte ich weitere Informationen zum Redispatch 2.0?

Ist etwas schiefgegangen oder funktioniert nicht zu Ihrer Zufriedenheit? Dann können Sie sich mit unserer Beschwerdestelle in Verbindung setzen. Hier schaffen wir ein etwaiges Problem so schnell wie möglich aus der Welt.

Zum Feedback-Formular

Schlichtungsverfahren Energie

Die Paragrafen 111a und 111b des Energiewirtschaftsgesetzes regeln das Recht der Verbraucher, sich nach erfolglosen Beschwerden bei einem Energieversorgungsunternehmen an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Diese Schlichtungsstelle ist die Schlichtungsstelle Energie e. V.:
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 2757240-0
E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie(dot)de

Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hat verjährungshemmende Wirkung. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu beantragen, bleibt unberührt.

Darüber hinaus stellt Ihnen der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung: Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 14 15 16, E-Mail: verbraucherservice-energie(at)bnetza(dot)de.

Schlichtungsverfahren Telekommunikation

Zur Beilegung eines Streits mit der Stadtnetz Bamberg Gesellschaft für Telekommunikation mbH (STNB) über die in § 47a TKG genannten Fälle kann der Kunde bei der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn (Verbraucherschlichtungsstelle) durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Teilnahme ist für die STNB freiwillig. Die STNB wird daher im Einzelfall prüfen, ob sie an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt.

Die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle lauten:
Bundesnetzagentur, Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation (Referat. 216)
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail: schlichtungsstelle-tk(at)bnetza(dot)de
www.bundesnetzagentur.de

Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform

Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Online Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur

Dank des Wettbewerbs im Telekommunikationsmarkt können Verbraucher frei entscheiden, welchen Anbieter sie wählen möchten. Die Bundesnetzagentur hat auf Ihrer Internetseite Informationen zum Vorgehen beim Wechsel des Anbieters zusammengestellt sowie ein Beschwerdeformular, falls beim Wechsel Probleme auftreten.

Beschwerdeformular

Jetzt Ihren Zählerstand für 2024 an die Stadtwerke übermitteln