Kurz erklärt: Preisbremsen Strom, Gas und Wärme

Ende Dezember ist die Einführung der Preisbremse für Strom, Gas und Wärme für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 (ggf. bis 30.04.2024) beschlossen worden. Die staatliche Entlastung gilt ab März 2023 rückwirkend zum 01. Januar 2023. Nachfolgend informieren wir Sie über die relevanten Aspekte der Preisbremsen, die Höhe der Entlastung und die Umsetzungsschritte.
 

Regelungen für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden

Musterrechnung Strom

Musterrechnung Gas

Was muss ich als Kunde der Stadtwerke tun?

Kostenfreie Info-Hotline

Häufig gestellte Fragen

Welche Regelungen gelten für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden?

Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. Januar 2023 für 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauches einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:

  • Strom: 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
  • Gas: 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
  • Fernwärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh)

Für Verbräuche oberhalb dieses „Basisbedarfs“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs in 2023 benötigen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

Energiesparen ist also weiterhin die beste Möglichkeit, auch langfristig Geld zu sparen und die Umwelt zu schonen. Die wichtigsten Energiespartipps für den Alltag sind als PDF verfügbar und bei unserem Kundenservice als Flyer erhältlich.

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Wichtiger Hinweis: Für Verbraucher mit einem Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh pro Jahr Strom und größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr bei Gas und Wärme gelten andere Regelungen.

Wie wird die Entlastung im Strom konkret berechnet?

Wie die Entlastung berechnet wird, zeigen wir Ihnen am Beispiel einer Musterberechnung für eine vierköpfige Familie:

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 4.500 pro Kilowattstunde (kWh)
  • Aktueller Arbeitspreis: 50,00 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
  • Arbeitspreisdeckel: 40,00 Cent pro Kilowattstunde (kWh)

Wie wird die Entlastung im Gas konkret berechnet?

Wie die Entlastung berechnet wird, zeigen wir Ihnen am Beispiel einer Musterberechnung für eine vierköpfige Familie:

  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 10.000 pro Kilowattstunde (kWh)
  • Aktueller Arbeitspreis: 16,00 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
  • Arbeitspreisdeckel: 12,00 Cent pro Kilowattstunde (kWh)

Was muss ich als Kunde der Stadtwerke tun?

Wir berücksichtigen den Entlastungsbeitrag bei Ihren monatlichen Abschlagszahlungen ab März 2023 automatisch.
 

Kostenfreie Info-Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Sie haben Fragen zu den Energiepreisbremsen. Dann empfehlen wir Ihnen die kostenfreie Telefonhotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Hier helfen Ihnen Experten zu Ihren Fragen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 Uhr weiter. Die Telefonnummer lautet: 0800-78 88 900

Häufig gestellte Fragen zur Energiepreisbremse

Wir setzen die Preisbremse für Sie zuverlässig um. Diese gilt auch rückwirkend für das bisherige Jahr 2023. Bitte beachten Sie: Die Energiepreisbremse tritt erstmals mit dem März-Abschlag in Kraft (inkl. der Entlastung für Februar). Durch die technische Umstellung der Abschläge finden die Abbuchungen (Lastschrift) verteilt über den Monat April statt. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wenn Sie selbst überweisen, wird der neue Abschlag erst fällig, nachdem Sie ein Schreiben mit der reduzierten Abschlagshöhe erhalten haben.

Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (bezogen auf den Stand September 2022) für 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis auf 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Sollte für die Prognose kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Verbrauch wie gesetzlich vorgeschrieben anhand einer vergleichbaren Entnahmestelle herangezogen. Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wie funktioniert die Preisbremse bei Strom?

Für Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Prognose des Netzbetreibers) auf 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Sollte für die Prognose kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird der Verbrauch wie gesetzlich vorgeschrieben anhand einer vergleichbaren Entnahmestelle herangezogen. Die Preisbremse wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Gelten die Preisbremsen Strom und Gas auch für die Ersatzversorgung?

Ja. Da der Gesetzgeber bei der Anwendung der Preisbremsengesetze grundsätzlich nicht zwischen Grundversorgung, Sonderkundenverträgen und Ersatzversorgung unterscheidet, sind die Vorgaben gemäß EWPBG und StromPBG auch für die Ersatzversorgung anwendbar.

Gelten die Preisbremsen auch für alle Tarife? Auch für Nacht- und Wärmestrom?

Ja. Die Gesetze unterscheiden nicht zwischen unterschiedlichen Tarifen. Beide Gesetze stellen allein auf „Lieferungen bzw. Netzentnahme“ ab, ohne dass sie nähere Anforderungen an die konkrete (gesetzliche oder vertragliche) Ausgestaltung der Lieferung enthalten.

Ab wann bekomme ich die Entlastung bzw. eine Information bzgl. der Preisbremse?

Wir setzen die Vorgaben zur Preisbremse derzeit mit Hochdruck um. Enge Fristen und eine hohe Auslastung von benötigten externen IT- und Druck-Dienstleistern, führen teilweise zu Verzögerungen beim Versand der Kundeninformationsschreiben.

Die angepassten Abschlagsanschreiben werden bis Ende April 2023 versendet. Auf die fristgerechte Umsetzung der Entlastungen hat dies keinen Einfluss. Die Anpassung der Abschläge führen wir automatisch durch. Die reduzierten Abschläge werden im Monat April eingezogen.

Der Grund ist, dass die Verbrauchsprognosen sowie die Entlastungen für jeden Kunden, jeden Tarif und jede Sparte korrekt berechnet werden müssen. Das erfordert eine komplexe technische Anpassung. Sobald möglich, bekommen alle Kunden genaue Infos per Post oder E-Mail. Wir bitten, bis dahin von telefonischen Anfragen abzusehen.

Wie lange gilt die Preisbremse?

Die Gesetze zur Preisbremse gelten vorerst bis zum 31.12.2023 mit der Option auf Verlängerung bis 30.04.2024.

Was bedeuten die Begriffe „Jahresverbrauchsprognose“, Entlastungskontigent“, „Referenzpreis“ und „Entlastungsbetrag“?

Die Jahresverbrauchsprognose bildet den Ausgangspunkt zur Ermittlung Ihrer Entlastung durch die Preisbremsen. Beim Strom verwenden wir – wie gesetzlich vorgeschrieben – die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers, bei Gas und Wärme ist die Verbrauchsprognose vom September 2022 maßgeblich. Dabei handelt es sich um einen ermittelten Wert des Netzbetreibers, der von Ihrem tatsächlichen bzw. vergangenen Verbrauch abweichen kann.

Das Entlastungskontingent bezeichnet die Menge an Strom, Gas bzw. Wärme, für die die reduzierten Preise gelten. Es beträgt für Stromverbräuche bis 30.000 Kilowattstunden und Gas- bzw. Wärmeverbräuche bis 1,5 Millionen Kilowattstunden 80% der Jahresverbrauchsprognose. Für dieses Entlastungskontingent gilt der der gesetzlich festgelegte Referenzpreis. Dieser beträgt je Kilowattstunde:

  • 40 Cent für Strom
  • 12 Cent für Gas
  • 9,5 Cent für Wärme


Der Entlastungsbetrag ist der Geldbetrag, um den sich Ihre Energiekosten durch die Preisbremsen reduzieren. Er errechnet sich aus der Differenz zwischen Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis multipliziert mit dem Entlastungskontingent. Den Gesamtbetrag verteilen wir gleichmäßig auf Ihre monatlichen Abschläge (11 Stück).

Lohnt es sich noch, Energie zu sparen?

Ja, sparen lohnt sich auch weiterhin mehr denn je!

Und das aus zwei Hauptgründen: Es werden nur 80% Ihres bisherigen Verbrauchs staatlich gedeckelt. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten immer den gesamten staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Wer nun unter 80% des prognostizierten Verbrauchs liegt, erhält im Rahmen der Jahresrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Damit möchte die Bundesregierung einen besonderen Anreiz zum Energiesparen setzen.

Welcher Verbrauch wird als Grundlage für den Preisdeckel herangezogen?

Bei Stromkunden mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden und Erdgas- bzw. Wärmekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden ist immer der sogenannte „prognostizierte Verbrauch“ relevant. Konkret ist bei Stromkunden die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers maßgeblich, bei Erdgas- bzw. Wärmekunden die Verbrauchsprognose des Energieversorgers vom September 2022. Von diesen Verbrauchsprognosen unterliegen jeweils 80% dem Preisdeckel, d.h. für 80% der Menge laut Verbrauchsprognose gilt der subventionierte Preis.

Ich habe keinen Märzabschlag erhalten, wie werde ich dann rückwirkend für den Zeitraum Januar bis März 2023 entlastet?

Wenn Sie für März 2023 keinen Abschlag haben, weil Sie z.B. vorher eine Jahresrechnung erhalten haben oder noch keinen neuen Abschlagsplan haben, wird Ihnen die Entlastung für Januar bis März 2023 auf Ihrer nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben.

Wie wird das Entlastungskontigent bei einem Umzug in eine bestehende Immobilie ermittelt?

Bei einem Nutzerwechsel geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verbrauch in der Entnahmestelle vergleichbar bleiben wird. Deshalb wird das Entlastungskontingent auf Basis des Verbrauchs vom bisherigen Nutzer ermittelt. Wir verwenden gesetzeskonform die Verbrauchsprognose, die der Netzbetreiber übermittelt.

Wie wird das Entlastungskontigent bei einem Neubau ermittelt?

Bei einem Neubau liegen keine Vergangenheitswerte vor. Deshalb wird in dem Fall anhand von vergleichbaren Entnahmestellen die gesetzeskonforme Verbrauchsprognose verwendet, die der Netzbetreiber uns übermittelt.

Welche Regelungen gelten für Wärmepumpen?

Für die Verbräuche von Wärmepumpen gelten insgesamt mit einer Ausnahme die gleichen Regelungen wie für andere Letztverbräuche im Rahmen der Strompreisbremse. Eine Sonderregelung gibt es nur für neue Wärmepumpen, die viertelstündlich bilanziert werden. Für eine Hochrechnung der Verbrauchsdaten müssen nur Daten für einen Monat statt für drei Monate vorliegen. Eine Entlastung ist daher für solche im Jahr 2023 neu angeschlossenen Wärmepumpen mit einer eigenen Entnahmestelle schon nach einem Monat statt wie für andere Entnahmestellen erst nach drei Monaten möglich.

Wer hat keinen Anspruch auf die Preisbremsen?

In seltenen Ausnahmefällen besteht kein Anspruch auf die Preisbremsen, wenn z.B.

  • gegen ein Unternehmen durch die europäische Union Sanktionen erlassen wurden oder Gas zur Erzeugung von Strom verwendet wird.
  • Genauere Angaben hierzu finden sich beispielsweise in § 3, § 6, § 11 und § 14 EWPBG sowie in § 4 StromPBG. Eine Garantie auf Vollständigkeit kann an dieser Stelle aber nicht gegeben werden.

Was muss ich als Kunde der Stadtwerke Forchheim tun, um den Entlastungsbetrag vom Staat zu bekommen?

Für Mieterinnen und Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümergesellschaften gelten die Entlastungen der Preisbremsen selbstverständlich auch. Beim Strom haben zumeist sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern eigene Zähler und individuelle Verträge mit Stromlieferanten und profitieren damit zeitnah von der Entlastung. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beispielsweise zentral eine Wärmepumpe betrieben wird, mit deren Hilfe Wärme im Mehrparteienhaus zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall ist auch ihr Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümergesellschaft oder deren Verwalter der richtige Ansprechpartner, analog der Regelung für Gas- und Wärmekunden.

Entsprechend gilt in der Gas- und Wärmeversorgung: Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.

Ich überweise meinen monatlichen Abschlag selbst und habe aus Versehen zu viel überwiesen. Wie erhalte ich den zu viel gezahlten Betrag zurück?

In Ihrer nächsten Rechnung werden alle eingegangenen Zahlungen und Entlastungsbeträge berücksichtigt und verrechnet. So gehen auch Zahlungen, die Sie eventuell zu viel geleistet haben, nicht verloren.

Welche Regeln gelten, sofern Sie den Versorger wechseln?

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt, z.B. 12 Cent pro kWh (Erdgas) für 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann.

Wo erhalte ich weiterführende Informationen zu den Preisbremsen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 erreichbar.

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